Allgemeine Geschäftsbedingungen | L und M
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 20. Juni 2014

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der L und M Büroinformationssysteme GmbH (im Folgenden „L und M“), insbesondere für Softwareanpassungs- und Softwareüberlassungsverträge, Softwarepflegeverträge, Kauf- und Warenlieferungsverträge, Reparatur-, Miet- und Beratungsverträge.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der L und M gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Wartungs- und sonstige Softwarepflegeleistungen sind nur Bestandteil eines Vertrages, soweit die Parteien dies schriftlich vereinbaren. Wenn der Aufbau und die Installation gelieferter Produkte nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, erfolgt dies durch den Kunden.

(2) L und M behält sich Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Gegenstand selbst und sein Aussehen dadurch nicht grundlegend geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Ist L und M verpflichtet, Ersatzteile zu liefern und/oder einzubauen, darf L und M auch bauartgleiche Teile liefern und/oder einbauen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(3) Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Wird L und M von ihrem Zulieferer im Rahmen eines Deckungsgeschäftes aus von L und M nicht schuldhaft herbeigeführten Gründen nicht oder nicht so rechtzeitig beliefert, dass L und M ihre Liefer- bzw. Leistungspflicht gegenüber dem Kunden termingerecht erfüllen kann, dann steht L und M das Recht zu, von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, soweit er sich auf die nicht lieferbare Ware bezieht, zurückzutreten, sofern nicht nur eine kurzfristige Lieferstörung vorliegt. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund nicht rechtzeitiger eigener Belieferung werden von L und M unverzüglich dem Kunden mitgeteilt. Erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden im Falle eines Rücktritts unverzüglich von L und M erstattet.

§ 3 Mitwirkungspflichten

Der Kunde stellt L und M mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner zur Verfügung, der mit den zur reibungslosen Durchführung des Vertrages erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Der Kunde ist verpflichtet, L und M nach Bedarf Arbeits- und Projekträume und alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der Natur des Vertrages nach von L und M bereitgestellt werden. Dazu zählt vor allem, L und M jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeiten erforderlichen Informationen zu verschaffen und L und M rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen zu versorgen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nach dem einschlägigen Umsatzsteuerrecht die Steuerschuldnerschaft auf den Kunden übergeht, ist dieser zur dementsprechenden Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer und die Auftraggeberin zur Ausstellung einer den jeweiligen gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Rechnung verpflichtet.

(2) Warenrechnungen sind vom Tage des Rechnungsdatums an entweder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder im Rahmen der gesetzlichen Regelung innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu begleichen. Forderungen, die keine Warenlieferung zum Inhalt haben, sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Mietzinsen und Leasingraten sind jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag des Zeitabschnittes, nach dem sie bemessen sind, zu entrichten. Ist kein Zeitabschnitt vereinbart, gilt eine monatliche Zahlungsweise.

(3) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der L und M eingegangen ist oder bei Scheckzahlung die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist.

(4) Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen oder in seiner Zahlungsfähigkeit eine Verschlechterung ein oder wird L und M dieses erst nach Vertragsschluss bekannt, so kann L und M für die noch offenstehenden Warenlieferungen oder Leistungen unter Fortfall des Zahlungsziels Bezahlung vor Ablieferung der Ware bzw. vor Erbringung der Leistung verlangen. L und M ist in diesem Fall berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann L und M von dem Vertrag zurücktreten.

(6) Der Kunde kommt mit Ablauf der in § 4 Abs. (2) genannten Zahlungsfristen in Verzug. L und M ist berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, im Übrigen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt L und M vorbehalten.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) L und M behält sich das Eigentum an von ihr gelieferter Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die gelieferte Ware selbst bereits bezahlt wurde. Ist der Kunde ein Verbraucher, geht das Eigentum abweichend von Satz 1 bereits mit vollständiger Zahlung des Preises für die gelieferte Ware auf den Kunden über.

(2) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unterrichtet der Kunde L und M unverzüglich. Die Unterrichtungspflicht besteht auch bei Beeinträchtigungen sonstiger Art. Eine Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung der L und M unwirksam. Der Kunde hat Dritte bereits vor einer entsprechenden Sicherungsübereignung auf die an der Ware bestehenden Rechte von L und M hinzuweisen. Der Kunde tritt im Falle der Weiterveräußerung oder –vermietung der Vorbehaltswaren schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der L und M aus der Geschäftsbeziehung die dem Kunden aus der Weiterveräußerung bzw. –vermietung entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden sicherheitshalber ab.

§ 6 Haftung

(1) Jede Vertragspartei haftet unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht), verursacht wurde und/oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

(2) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, sofern diese nach Abs. (1) in Betracht kommt, ist der Höhe nach auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.

(3) Die Haftungsbeschränkung nach Abs. (1) und (2) gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten der jeweiligen Vertragspartei verursacht werden, welche nicht zu dessen Geschäftsführern oder Erfüllungsgehilfen gehören.

(4) Bei Verlust von Daten und Informationen wird widerlegbar vermutet, dass sämtliche Schäden, die über den Schaden hinausgehen, der bei regelmäßiger, gefahrentsprechender Herstellung von Sicherungskopien eingetreten wäre, auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen sind. Dies gilt nur, soweit die Pflicht zur Herstellung von Sicherungskopien nach dem Vertrag L und M nicht oblag. Weiter haftet L und M über die vertraglich zugesicherte Leistung hinaus nicht für die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu ihrem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich von L und M stehen.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (4) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der Vertragsparteien.

(6) Die Haftung der Vertragsparteien für Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen verursacht worden sind, sowie für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes wegen des Fehlens zugesicherter und/oder garantierter Eigenschaften, wegen Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien und/oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach Lieferung bzw. Abnahme der Sache L und M schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann, hat die Rüge offensichtlicher Mängel nach § 377 HGB innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach deren Bekanntwerden schriftlich zu erfolgen Erfolgt keine fristgerechte Anzeige bzw. Rüge, erlöschen die Gewährleistungsrechte, es sei denn der Mangel ist von L und M arglistig verschwiegen oder von ihr eine Beschaffenheitsgarantie übernommen worden.

(2) Die Mängelhaftung und Mängelrechte verjähren im Fall von Werkleistungen innerhalb von 18 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes. Alternativ beginnt sie mangels formeller Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werkes. Die Mängelhaftung endet im Fall von kaufvertraglichen Leistungen 12 Monate nach Lieferung der Ware. Ausgenommen von einer Verjährungsverkürzung nach Maßgabe dieses Absatzes bleiben Ansprüche wegen vorsätzlicher Handlungen und/oder Schadensersatzansprüche.

§ 8 Besondere Kündigungsbedingungen

(1) Sofern der Vertrag keine einmalige Leistung zum Gegenstand hat und sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate und beginnt am auf den Empfang der vereinbarten Leistung durch den Kunden folgenden Monatsersten.

(2) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, können die Vertragsparteien den Vertrag in gesetzlicher Schriftform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Vertragslaufzeit ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich, sofern er nicht frist- und formgerecht gekündigt wird, automatisch um jeweils eine weitere Laufzeit von 12 Monaten.

(3) L und M behält sich das Recht vor, jederzeit durch schriftliche Anzeige die einem Dauerschuldverhältnis zugrundeliegenden Preise bzw. Preisstrukturen mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderquartalsende (Änderungsfrist) entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung, insbesondere der Zuliefererpreise, zu ändern. Innerhalb eines Zwölfmonatszeitraumes darf die Preiserhöhung nicht mehr als 10 % betragen. Sollte die Preiserhöhung pro Zwölfmonatszeitraum 5 % nicht übersteigen, so hat der Kunde aus Anlass dieser Preiserhöhung kein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % pro Zwölfmonatszeitraum ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 2 Kalendermonaten zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Ersatzansprüche gegen L und M können aus einer derartigen Preiserhöhung nicht hergeleitet werden.

(4) Kündigt der Kunde den Vertrag vor Lieferung, Installation oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung, so ist er verpflichtet, 10 % der Auftragssumme an L und M zu zahlen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass L und M keine oder geringere Schäden bzw. Wertminderungen entstanden sind. Bei entsprechendem Nachweis sind nur die geringeren Kosten an L und M zu zahlen. Die Geltendmachung höherer Schäden bzw. Wertminderungen bleiben L und M vorbehalten.

(5) Kündigt der Kunde, so hat er die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Gegenstände in dem Zustand zurückzugeben, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleißes entspricht. Kommt der Kunde dieser Pflicht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht nach, so kann L und M für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung weiterhin das vereinbarte Entgelt verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(6) Im Falle der vertragsgemäßen Überlassung von Lizenzmaterial an den Kunden ist dieser mit Wirksamwerden einer Kündigung verpflichtet, das Lizenzmaterial einschließlich aller Kopien und Teilkopien dieses Materials an L und M herauszugeben. Dies gilt auch für geänderte oder korrigierte Fassungen der lizensierten Vertragssoftware. Anstelle einer Herausgabe von Kopien und Teilkopien kann die Vernichtung oder vollständige Löschung dieses Materials treten. Bei Lizenzmaterial, das auf der Hardware des Kunden aufgezeichnet ist, tritt an Stelle der Herausgabe in jedem Falle die vollständige Löschung der Aufzeichnung. Sofern die Vernichtung oder vollständige Löschung geschuldet ist, ist diese vom Kunden L und M schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Geheimhaltung / Datenweitergabe

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrags zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Vertragsparteien werden sicherstellen, dass die für sie tätigen Arbeitnehmer und Beauftragte unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

(2) Die Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. (1) gilt nicht gegenüber solchen Personen, die gesetzlich oder aufgrund Gestattung der jeweils anderen Vertragspartei zur Kenntnisnahme befugt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sowie für Veröffentlichungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Anordnungen von einer der Vertragsparteien verlangt werden können. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen nicht bzw. nicht mehr solche vertraulichen Informationen, die allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dieses von der offenbarenden Vertragspartei zu vertreten ist. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat die sich hierauf berufende Vertragspartei zu beweisen.

(3) Von Abs. (1) bleibt das Recht von L und M unberührt, personenbezogene Daten des Kunden zu erheben, speichern, nutzen, übermitteln und ggf. zu verändern, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. L und M ist insbesondere berechtigt, Kundendaten an Dienstleistungspartner und Lizenzgeber weiterzugeben, wenn es die Vertragsabwicklung erfordert. Zu anderen Zwecken werden die Kundendaten nicht erhoben, gespeichert, genutzt, übermittelt oder verändert.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Einwilligung der L und M abtreten.

(2) Auf diesen Vertrag und die sich aus ihm ergebenden Streitigkeiten findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(3) Ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Kiel ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. L und M bleibt vorbehalten, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

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